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Trenching


1. Anwendungsbereich

Dieser Hinweis dient als Hilfestellung für Netzbetreiber, Baulastträger und Kommunen bei Fragen zum Thema Trenching, insbesondere in folgenden Fällen: 
  • Beauftragung von Leerrohrverlegungen für Breitbandkabel 
  • Zustimmung zur Verlegung als Träger der Straßenbaulast
  • Zustimmung zu einem Antrag zur Verringerung der Verlegetiefe (§68 TKG)

2. Ziel

Ziel ist zu zeigen was hinter dem Begriff „Trenching“ steckt und was beim Einsatz von Trenchingverfahren (TV) im Hinblick auf bestehende Infrastrukturen zu beachten ist. Dazu zählen zum Beispiel die Vermeidung von Leitungsschäden bei der Grabenerstellung und die mögliche Beeinträchtigung des Betriebes durch eine Überbauung bestehender Leitungen.

3. Allgemeines

Nach politischem Willen soll Deutschland in den kommenden Jahren flächendeckend mit einem leistungsfähigen Breitbandnetz ausgebaut werden. Um dies zu realisieren sind unterschiedliche Sonderverlegetechniken wie z. B. Spülbohrverfahren, Kabelpflugtechnik und Grabenfrästechniken in der Diskussion. Aktuell werden dabei diverse Technologien unter dem Begriff „Trenching“ zusammengefasst, was übersetzt nichts anderes bedeutet als „Grabenherstellung“. Die politische Fokussierung liegt dabei derzeit eher beim Preis und weniger bei der Qualität der Bauausführung. 


Durch die fehlende Fachkenntnis und Differenzierung der unterschiedlichen TV ist die Verunsicherung am Markt sehr groß. Dies führt zu einer starken Polarisierung der Befürworter und der Gegner der Verfahren und zu Fehlentscheidungen bei den Einsatzmöglichkeiten. 


 TV sollten nicht angewendet werden bei:

  • erheblichen Substanzschäden der Straße (Risse, Ausbrüche, Flickstellen, Unebenheiten)
  • querenden oder parallel verlaufenden Versorgungsleitungen
  • Straßenquerungen
TV sind nicht möglich bei:
  • Packlagen, Makadamschichten oder vorhandenen Asphalteinlagen (z. B. Bewehrungsgitter)
  • Asphaltstraßen > Bk10, Betonstraßen, Pflasterbelägen, auf Bauwerken, bei teerhaltigen  Straßenbaustoffen oder bei kontaminierten Böden

4. Normenübersicht

  • „Hinweise für die Anwendung des Trenchingverfahrens bei der Verlegung von Glasfaserkabeln in Verkehrsflächen in Asphaltbauweise H Trechning“
  • Herausgeber: Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV)
  • „Verlegetechniken für den Breitbandausbau, Verlegung in geringerer Verlegetiefe nach § 68 Absatz 2 TKG“, Herausg.: Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI)
  • „Alternative Verlegemethoden für den Glasfaserausbau“
  • Herausgeber: Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie,…, des Landes NRW 
  • Telekommunikationsgesetz
  • DIN 1998 „Unterbringung von Leitungen und Anlagen in öffentlichen Flächen“

5. Fakten

  • TV dienen ausschließlich der Verlegung von Glasfaserkabeln oder Mikrorohren in Asphaltflächen.
  • TV haben sich in den letzten Jahren deutlich weiter entwickelt. Die Entwicklung ist noch nicht abgeschlossen. 
  • Trenching ist eine von mehreren Sonderverlegetechniken und wird in der Regel immer in Kombination zu anderen Verfahren eingesetzt.  
  • Die Anwendung von TV setzt eine intensive Bauvorbereitung voraus (z. B. Eignung des Straßenaufbaus, Trassenwahl, Abstimmung mit Netzbetreibern, Genehmigung Baulastträger, usw.)
  • Aufgrund der fehlenden Erfahrungen und der Abweichungen gegenüber dem in Deutschland geltenden Regelwerk gehören TV nicht zu den anerkannten Regeln der Technik. Sie sind aber trotzdem für den Bau von Telekommunikationslinien seit 2012 im Telekommunikationsgesetz als Bauverfahren aufgeführt.

6. Trenchingverfahren

  Nano-Trenching Micro-Trenching Mini-Trenching Macro-Trenching
Grabenbreite / cm bis   2 bis 12 bis 20 bis 30
Grabentiefe / cm bis 10 bis 30 bis 40 bis 80
Tabelle 1: Übersicht der TV
 

Wichtig für den sinnvollen Einsatz ist die Unterscheidung der Verfahren im Hinblick auf die Grabenbreite und die Grabentiefe. Dazu kommt die Wiederherstellung der Oberflächen.


Nano-Trechning

Das Nano-TV umfasst die Herstellung des kleinsten Grabens. In diesem Fall wird mit einem Fugenschneider ein Schlitz in einer Breite von 2 cm und einer Tiefe von bis zu 10 cm hergestellt. Im Anschluss hieran werden Microrohre eingebracht und mit einer Spezialmasse verfüllt. Dieses Verfahren setzt die Eignung der Asphaltschicht und die Zustimmung des Baulastträgers voraus.

Micro-, Mini- und Macro-Trechning

Bei diesen Verfahren wird der Graben mittels Frästechnik hergestellt. Zum Einsatz kommen hierfür z. B. Anbauradfräsen an Trägerfahrzeugen oder speziell konzipierte Fräsen mit aufgebauten Saugbaggern. Im Gegensatz zur Nano-Technik können hier erdverlegbare Rohrverbände eingebracht werden. Die Verfüllung erfolgt durch selbstverdichtende oder mechanisch verdichtbare Füllbaustoffe mit abschließender Asphaltschicht. 

Vorteile

Die Vorteile der Verfahren ergeben sich bei idealen Randbedingungen durch geringe Baukosten,  geringere Bauzeiten und geringere Beeinträchtigung von Anliegern durch die Baumaßnahmen.

Nachteile

Bei geeigneter Trassenwahl mit Rücksicht auf bestehende Leitungen und der Einhaltung von Qualitätsstandards sind alle Verfahren grundsätzlich möglich. 
Bei späteren Baumaßnahmen am Straßenkörper führen im Oberbau verlegte Leitungen zwangsläufig zu Schwierigkeiten und müssen gegebenenfalls tiefer gelegt werden. Die Kosten für solche Umlegungen sind nach dem Telekommunikationsgesetz durch die Telekommunikationsnetzbetreiber zu tragen. 
Da beim Aufbruch von Asphaltoberflächen der Maschineneinsatz unentbehrlich ist, führt eine geringe Verlegetiefe immer zu einer Beeinträchtigung des Sicherheitsniveaus der Leitungen. 

7. Einhaltung von Qualitätsstandards (H-Trenching)

Für die Einhaltung eines grundsätzlichen Qualitätsstandards hat die Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehrswesen (FGSV) auf Basis bestehender Regelungen für Bauleistungen z. B. ATV/ZTV sowie bisherigen Erfahrungen einen Hinweis „Anwendung des Trenchinverfahrens bei der Verlegung von Glasfaserkabeln in Verkehrsflächen in Asphaltbauweise  H Trenching“ erstellt. 
Die wesentlichen Qualitätsmerkmale des sogenannten „H Trenching“ bestehen in einer ausreichenden Verlegetiefe und dem Wiederherstellungsverfahren des Oberbaus mittels Rückschnitt der Asphaltschichten.

8. Trassenwahl nach DIN 1998

Bei TV dürfen bestehende Leitungen nicht ohne Abstimmung mit den zuständigen Netzbetreibern überbaut werden. Dies hätte zur Folge, dass es bei störungsbedingten Reparaturmaßnahme zu erheblichen Verzögerungen bei der Wiederherstellung der Versorgung kommen könnte. Zusätzlich wäre eine Gefährdung der Breitbandversorgung möglich. Nicht zu unterschätzen ist auch der finanzielle Mehraufwand bei allen Beteiligten.  


Maßgeblich für die Trassenwahl ist insbesondere die DIN 1998 „Unterbringung von Leitungen und Anlagen in öffentlichen Flächen“. Die Norm enthält folgende wesentliche Grundsätze:

  • Die Norm dient dazu, die Unterbringung der unterschiedlichen Leitungen und Anlagen so zu regeln, dass die gesamtwirtschaftlich und technisch günstigste Lösung erreicht wird
  • Eine gegenseitige Behinderung der Nutzungen soll soweit möglich ausgeschlossen werden
  • Zur Umsetzung dieser Grundsätze sieht die Norm die Einteilung des Verkehrsraums in sechs nebeneinander liegende Zonen vor: LF-Zone (leitungsfreie Zone), TK-Zone (Telekommunikation), E-Zone (Elektrizität), G-Zone (Gas), W-Zone (Wasser) und SI-Zone (Signalanlagen).
Ergänzend hierzu regelt die Norm, dass alle Leitungen und Anlagen innerhalb der Zonen so angeordnet werden sollen, dass gegenseitige Behinderungen möglichst vermieden werden und dass Zonen einer anderen Sparte nur im Einverständnis mit dem jeweils betroffenen Versorgungsträger in Anspruch genommen werden dürfen.

9. Fazit

Alle TV haben bei Beachtung anerkannter Regeln ihre Berechtigung. Es ist wichtig die Unterschiede zu kennen und bei der Anwendung zu berücksichtigen.