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DVGW-Arbeitsblätter

GW 381 Titel

DVGW-Arbeitsblatt GW 301

Qualität im Rohrleitungsbau kann nur über die fachliche Kompetenz der ausführenden Unternehmen sichergestellt werden. Der DVGW führt in enger Zusammenarbeit mit dem Rohrleitungsbauverband e.V. seit mehr als 40 Jahren ein Präqualifikationsverfahren von Rohrleitungsbauunternehmen nach dem DVGW-Arbeitsblatt GW 301 durch.

Zertifizierungsregeln

Die jüngste Fassung von GW 301 vom Oktober 2011 ist eine weiterentwickelte Regelsetzung. Gegenüber dem vorangegangenen Arbeitsblatt vom Juli 1999 werden die formalen, personellen und sachlichen Anforderungen sowie die Vorgaben zur Prüfung, Zertifizierung und Überwachung von Rohrleitungsbauunternehmen konkreter definiert. Ziel der Überarbeitung war, das erreichte Niveau der Zertifizierung abzusichern und deren Grundlagen transparent darzulegen.

Geänderter Geltungsbereich

Die Zertifizierung der Rohrleitungsbauunternehmen ist nicht mehr auf erdverlegte Leitungen beschränkt, sondern systemgebundene frei verlegte Rohrleitungen werden miteinbezogen. Nach wie vor gilt jedoch, dass sich die Zertifizierung lediglich auf Arbeiten in der öffentlichen Gas- und Wasserversorgung erstreckt. Neben dem Verlegen und Instandhalten von Rohrleitungen in konventioneller Technik können nun auch die Rehabilitation (Zusatzgruppen R) und der grabenlose Rohrleitungsbau (Zusatzgruppen GN) zertifiziert werden. Voraussetzung ist stets, dass das jeweilige Verfahren als Stand der Technik anerkannt ist und ein entsprechendes Arbeitsblatt in Kraft gesetzt wurde.

Zertifizierungsumfang

Das Arbeitsblatt GW 301 sieht eine Differenzierung des Zertifizierungsspektrums vor. So wird unterschieden nach den Medien Gas und Wasser, nach Durchmesser, Drücken und Werkstoffen der Leitung sowie nach Verlegeverfahren. Allen Teilbereichen gemeinsam ist jedoch, dass nach diesem Arbeitsblatt zwingend die Befähigung zur Außer- und Inbetriebnahme von Rohrleitungen mit so typischen Arbeiten wie Blasensetzen (Gas) oder Desinfektion von Wasserleitungen nachgewiesen werden muss. Dies gilt ausdrücklich auch für Firmen des industriellen Rohrleitungsbaus und für Anlagenbauunternehmen.

Fachkenntnisse

Jedes zu zertifizierende Unternehmen muss über ausreichend fachlich qualifiziertes Personal verfügen. Der DVGW-Zertifizierungsstelle ist mindestens ein verantwortlicher Fachmann zu nennen, der über die geforderte Erfahrung verfügen muss. Im Rahmen eines Fachgespräches muss die Kenntnis der einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und technischen Regeln dargelegt werden. In diesem Sinne wird u.a. sowohl von den Firmen, die erdverlegte Leitungen verlegen, als auch von solchen, die frei verlegten Rohrleitungsbau betreiben, die Sachkunde in Bezug auf die relevanten Bestimmungen zum Tiefbau/ Rohrgraben verlangt.

Änderung der Parameter für die Gruppen G2, G3 und W3

Für die Zertifizierung nach der Gruppe G2 ist es nun nicht mehr erforderlich, die Voraussetzung für das Verlegen aller zugelassenen Rohrwerkstoffe im Bereich Gas nachzuweisen. Entsprechend der bewährten Regelung für die Gruppe W2 wurde eine Gleichschaltung vorgenommen. Jeder Werkstoff kann einzeln beantragt werden. Um den Bedürfnissen der Praxis gerecht zu werden, ist die Druck- und Durchmesserbegrenzung der Gruppe W3 auf DN 300 und PN 16 angehoben worden. In Anlehnung an die europäische Normung wurde die Defintion der Gruppe G3 geändert auf einen Nenndruck von 5 bar bei gleich bleibendem Durchmesser. Die neu festgelegten Parameter gelten mit Inkrafttreten des neuen Arbeitsblattes für alle Zertifikatsinhaber der Gruppen G3 und W3. Auch die Firmen, die noch die überholten Dimensionen im Zertifikat führen, dürfen Arbeiten entsprechend den geänderten Grenzen ausführen. Die Zertifizierungsstelle weist darauf hin, dass solche Zertifikate nicht umgeschrieben, sondern erst mit der nächsten Verlängerung geändert werden.

Fachqualifikationen

In Abhängigkeit von den beantragten Rohrwerkstoffen ist jeweils die entsprechende Fachqualifikation darzustellen. Nachfolgend möchten wir vor allem auf die Änderungen oder Ergänzungen gegenüber dem alten Arbeitsblatt (Ausgabe 8/77) eingehen. Wir möchten darauf hinweisen, dass die Neuerungen auch für bereits zertifizierte Unternehmen von Relevanz sind und laut unserer Geschäftsordnung spätestens bis zum Juli 2001 umzusetzen sind.

Stahl

Neben den bekannten Nachweisen von Stahlschweißern mit Zeugnissen nach DIN EN 287-1 sowie dem Nachweis einer fest und ausschließlich angestellten Schweißaufsicht mit Ausbildung nach DIN EN 719 sind Ergänzungen in das Arbeitsblatt GW 301 aufgenommen worden.
  • Die Firmen verpflichten sich schriftlich, Maßnahmen zur Überwachung der Schweißarbeiten nach DIN EN 729 festzulegen.
  • Firmen der Gruppe G1 und W1 sowie der Gruppen G2 st und W2 st verpflichten sich schriftlich, Maßnahmen für den Nachweis der Anforderungen und die Anerkennung von Schweißverfahren für metallene Werkstoffe nach DIN EN 288-3 festzulegen.
In der Praxis bedeutet dies, es müssen mindestens die Qualitätssicherungselemente aus dem Teil 3 "Standard-Qualitätsanforderungen" der vorgenannten Norm umgesetzt sein. Demzufolge sind die qualitätsbestimmenden Abläufe festzulegen und sollten in einem Qualitätshandbuch beschrieben werden. Bei der Betriebsüberprüfung durch die DVGW-Experten wird das Handbuch dahin gehend bewertet, ob es geeignet ist, die Qualitätsziele zu erreichen.

Eine gültige Verfahrensprüfung nach DIN EN 288-3 für das jeweils angewendete Schweißverfahren ist nur während der laufenden Schweißarbeiten erforderlich. Der DVGW-Zertifizierungsstelle ist mindestens die Verfahrensprüfung einer abgeschlossenen Baumaßnahme als Nachweis vorzulegen. Sofern eine Baustellenüberprüfung durchgeführt wird, wäre die entsprechende gültige Verfahrensprüfung nachzuweisen.

PE

Wie für die Stahlschweißverfahren ist nun für Schweißarbeiten an PE-Rohren ebenso eine Schweißaufsicht zu benennen. Der DVGW hat deren Ausbildung und Prüfung in dem DVGW-Merkblatt GW 331 geregelt. Die PE-Schweißer müssen im Besitz einer gültigen Bescheinigung nach GW 330 sein. Für eine Zertifizierung werden lediglich die genannten Nachweise akzeptiert, da hier die Anforderungen des Gas- und Wasserfaches ausreichend berücksichtigt sind.

Ku

In der Bezeichnung Ku ist das Verlegen von Rohren aus PVC und PE nur durch Steck- und/oder Klemmverbindungstechnik zusammengefasst. Sie gilt nicht für geschweißte PE-Rohre (s.o.). Die Neulegung von PVC-Rohren in der Gasverteilung ist nicht mehr zulässig (s. AB G 472). Dieser Werkstoff wird in den Gasgrupppen nicht zertifiziert. Der Zertifizierungsausschuß GW 301 hat die Definition der Gruppe G1 auf der letzten Sitzung präzisiert. Laut Beschluss können Hausanschlüssse aus PE-Rohren mit geklemmten Verbindungen auch von Firmen mit einem Zertifikat der Gruppe G1 verlegt werden, sofern ausgebildete Rohrleitungsbauer oder Anlagenmechaniker (Fachrichtung Versorgungstechnik) eingesetzt werden bzw. qualifiziertes Fachpersonal eingesetzt wird. Unter den gleichen Voraussetzungen ist es auch möglich, die Gruppe G2 ku zu erteilen.

GFK

Dieser Werkstoff wurde für die Gruppen Wasser neu in den Zertifizierungsumfang aufgenommen. Firmen, die GFK-Rohre verlegen, haben Fachkräfte mit gültigen Bescheinigungen nach DVGW-Arbeitsblatt W 324 einzusetzen.

Rehabilitation und grabenlose Neulegung

Gegenwärtig kann nur die Zertifizierung der Rehabilitationsverfahren R1, R2 und R3 angeboten werden. Die Zertifizierungsgrundlagen für die grabenlose Neulegung und für die Zementmörtelauskleidung von Wasserrohren sind in Bearbeitung (s.a. DVGW-Nachrichten 3/99). Allen Verfahren gemeinsam ist, dass jeweils eine erfahrene und qualifizierte Fachaufsicht benannt werden muss. Für die Qualifikation gelten die bekannten Anforderungen an den verantwortlichen Fachmann sowie ggf. Zusatzqualifikationen nach den entsprechenden Arbeitsblättern.

R1 Gewebeschlauchrelining

Unternehmen, die Stahl- oder Gussrohrleitungen durch Gewebeschlauchrelining sanieren, haben das DVGW-Arbeitsblatt G 478 anzuwenden. Dieses Regelwerk bildet zugleich die Zertifizierungsgrundlage für die Zusatzgruppe R1. Im Rahmen der Zertifizierung ist der Eignungsnachweis für das eingesetzte Material zu erbringen (Prüfbericht/-e nach DIN 30658-1). Analog der zulässigen Nenndrücke aus den Prüfberichten kann eine Zulassung nach R1 erfolgen. Das Arbeitsblatt G 478 macht umfangreiche Angaben zur Gütesicherung bei der Vorbereitung, Durchführung und Kontrolle der Arbeiten. Alle Qualitäts- und umweltbeeinflussenden Prozessschritte sind schriftlich festzuhalten:
  • Bauablaufplan
  • Festlegungen zur Wareneingangskontrolle und Lagerung
  • Anforderungen an die vorhandene Rohrleitung
  • Verfahrens- und Arbeitsanweisung zur Vorbereitung und Durchführung der Verfahren
  • Prozessüberwachung
  • Probestückentnahme und -prüfung
  • Festlegungen zum Schulungsbedarf der Fachkräfte
  • Entsorgung der Rest- und Abfallstoffe
  • Anwendungsprotokolle nach G 478, Anlage 1a und 1b
Anhand der Dokumentation muss erkennbar sein, dass im Unternehmen geregelte Abläufe festgelegt wurden und nachvollziehbar sind. Die inhaltliche Bewertung bezüglich Eignung, Vollständigkeit und Umsetzung der Regelungen zur Qualitätssicherung wird durch die DVGW-Experten vor Ort erfolgen.

R2 und R3

Grundsätzlich gilt Vorgenanntes auch für die PE-Reliningverfahren mit und ohne Ringraum. Inhaltliche Unterschiede sind jeweils dem DVGW-Arbeitsblatt GW 320/I bzw. GW 320/II zu entnehmen.

Seit langer Zeit Dreh- und Angelpunkt im Tiefbau:
DVGW-Arbeitsblatt GW 315

GW-315 – die Vorschriften in diesem schon 1979 entstandenen Rahmenwerk für Maßnahmen zum Schutz von Versorgungsanlagen bei Bauarbeiten haben bis heute Gültigkeit.

Der Netzbetreiber hat seine Versorgungsanlagen unter Beachtung der anerkannten Regeln der Technik so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass eine sichere und störungsfreie Versorgung gewährleistet ist. Daher dürfen deren Bestand und Betrieb auch durch Bauarbeiten im Bereich der Versorgungsanlagen nicht beeinträchtigt bzw. gefährdet werden.
 
Der DVGW gibt diese „Technische Mitteilung“ heraus, um die Netzbetreiber in der Gas- und Wasserversorgung eine Hilfe für die Herausgabe eigener Informationsblätter zu geben. Diese Informationsblätter machen auf die bei Bauarbeiten zu beachtenden Verhältnisse und Maßnahmen aufmerksam, um Beschädigungen von Versorgungsanlagen zu verhindern.

Die Merkblätter können nach örtlichen Verhältnissen gestaltet und ergänzt werden und als Grundlage für Schulungen und die Unterrichtung der Mitarbeiter von Tiefbauunternehmen durch Netzbetreiber dienen. 
 
Die technische Mitteilung GW 315 enthält sämtliche Hinweise und Maßnahmen für ein sicheres Arbeiten an Gas- und Energieversorgungsleitungen – so zum Beispiel auch Anmerkungen zur Sorgfalts- und Erkundigungspflicht. Die Anschaffung lohnt sich für jeden Tiefbauunternehmer bzw. Baustellensicherheitsbeauftragten.
 
Wer sich jedoch weiterführendes Spezialwissen im Bereich Rohrleitungsverlegen aneignen möchte, dem sei das Arbeitsblatt GW 301 empfohlen, das gerade für Unternehmen, die verstärkt im Tiefbau tätig sind, eine umfangreiche Sammlung von Daten, Vorschriften und Fakten bereithält, die unumgänglich für die tägliche Arbeit sind.

DVGW GW 381 Bauunternehmen im Leitungstiefbau – Mindestanforderungen (identisch mit AGFW FW 600 und VDE-AR-N 4220)

Das Arbeitsblatt enthält formale, personelle uns sachliche Mindestanforderungen sowie optimale Kriterien für Bauunternehmen im Leitungstiefbau in Bezug auf die Sparten Fernwärme, Gas, Strom, Telekommunikation und Trinkwasser. Für den Bau der Leitung selbst und diesbezügliche Aspekte gelten die einschlägigen technischen Regeln. Der Begriff Mindestanforderungen bedeutet hier, dass sich aus technischen Regeln und Rechtsvorschriften weitergehende Anforderungen ergeben können bzw. dass der Auftraggeber, insbesondere aufgrund besonderer Merkmale, Schutzbedürfnisse und sonstige Randbedingungen, weitergehende Anforderungen stellen kann. Die optimalen Kriterien sind insofern, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, als Hinweise für den Auftraggeber zu betrachten, der die Notwendigkeit weitergehender Anforderungen prüfen muss. 

Soweit ein Bauunternehmen mehrere Organisationseinheiten hat, gilt das Arbeitsblatt für die Organisationseinheiten, die mit Leitungstiefbau befasst sind, insbesondere gilt das Arbeitsblatt in Gänze für eigenständige Niederlassungen, Eigenständigkeit ist anzunehmen, wenn die Niederlassung den tatsächlichen Betriebsablauf maßgeblich selbst bestimmt bzw. wenn der Hauptbetrieb die Beaufsichtigung der Mitarbeiter und Baustellen nicht im gesamten erforderlichen Umfang leisten kann.