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Haftung

Rechtliche Aspekte

Wenn bei Tiefbauarbeiten eine Leitung beschädigt worden ist, stellt sich die Frage: „Wer haftet dafür?“
Grundsätzlich haftet der, der einen Schaden verursacht hat (§ 823 Abs. 1 BGB).

Hinweise auf das Strafgesetzbuch

Bei der Beschädigung von Leitungen und ihren Auswirkungen können auch Straftatbestände entstehen, die zu einer Bestrafung der Verantwortlichen führen. So kommen im Strafgesetzbuch als Straftatbestände im Einzelnen in Betracht:

§ 222 Fahrlässige Tötung 
Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 223 Körperverletzung 
Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 229 Fahrlässige Körperverletzung 
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 230 Strafantrag 
Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Stirbt die verletzte Person, so geht bei vorsätzlicher Körperverletzung das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über. Ist die Tat gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.

§ 303 Sachbeschädigung 
Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

§ 304 Gemeinschädliche Sachbeschädigung 
 Wer rechtswidrig Gegenstände … … oder Sachen, beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer in Absatz 1 bezeichneten Sache oder eines dort bezeichneten Gegenstandes nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

§ 305 Zerstörung von Bauwerken 
Wer rechtswidrig ein Gebäude, ein Schiff, eine Brücke, einen Damm, eine gebaute Straße, eine Eisenbahn oder ein anderes Bauwerk, welche fremdes Eigentum sind, ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 306 Brandstiftung 
Wer fremde (1) Gebäude oder Hütten, (2) Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen, (3) Warenlager oder -vorrate, (4) Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft oder Wasserfahrzeuge, (5.) Wälder, Heiden oder Moore oder (6) land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

§ 306b Besonders schwere Brandstiftung 
Wer durch eine Brandstiftung nach § 306 oder § 306a eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft. Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter in den Fällen des § 306a (1) einen anderen Menschen durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt, (2) in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken oder (3) das Löschen des Brandes verhindert oder erschwert.

§ 306f Herbeiführen von Brandgefahr 
Wer fremde (1) feuergefährdete Betriebe oder Anlagen, … durch Rauchen, durch offenes Feuer oder Licht, durch Wegwerfen brennender oder glimmender Gegenstände oder in sonstiger Weise in Brandgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, … der dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

§ 308 Herbeiführen von Sprengstoffexplosionen 
Wer anders als durch Freisetzen von Kernenergie, namentlich durch Sprengstoff, eine Explosion herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutenden Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen. Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 316b Störung öffentlicher Betriebe (1) 
er den Betrieb 
  1. von Unternehmen oder Anlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Postdienstleistungen oder dem öffentlichen Verkehr dienen, 
  2. einer der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Licht, Wärme oder Kraft dienenden Anlage oder eines für die Versorgung der Bevölkerung lebenswichtigen Unternehmens oder 
  3. einer der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dienenden Einrichtung oder Anlage dadurch verhindert oder stört, daß er eine dem Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht oder die für den Betrieb bestimmte elektrische Kraft entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat die Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen Gütern, insbesondere mit Wasser, Licht, Wärme oder Kraft, beeinträchtigt.
§ 317 Störung von Telekommunikationsanlagen (1) 
Wer den Betrieb einer öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsanlage dadurch verhindert oder gefährdet, daß er eine dem Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht oder die für den Betrieb bestimmte elektrische Kraft entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 318 Beschädigung wichtiger Anlagen (1) 
Wer Wasserleitungen, Schleusen, Wehre, Deiche, Dämme oder andere Wasserbauten oder Brücken, Fähren, Wege oder Schutzwehre oder dem Bergwerksbetrieb dienende Vorrichtungen zur Wasserhaltung, zur Wetterführung oder zum Ein- und Ausfahren der Beschäftigten beschädigt oder zerstört und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Verursacht der Täter durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen. (4) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. (5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen. (6) 

Wer in den Fällen des Absatzes 1 
  1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder 
  2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, 
 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 319 Baugefährdung (vorher § 323) (1) 
Wer bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Baues oder des Abbruchs eines Bauwerks gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer in Ausübung eines Berufs oder Gewerbes bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Vorhabens, technische Einrichtungen in ein Bauwerk einzubauen oder eingebaute Einrichtungen dieser Art zu ändern, gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet. (3) Wer die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (4) Wer in den Fällen der Absätze 1 und 2 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Haftung bei Leitungsschäden

Eine Stadt beauftragte eine Tiefbaufirma mit dem Ausbau einer bis dahin unbefestigten Straße. Vor Beginn der Arbeiten fand mit allen Leitungsbetreibern eine Begehung der Baustelle statt, bei der der Verlauf der Versorgungsleitungen auf der Straße vor einem Gebäude festgestellt wurde. Als die Stadt die Tiefbaufirma einen Tag später zusätzlich mit der Verlegung einer Lichtleitung beauftragt hatte, wurde die an der Seite des Gebäudes liegende Gasleitung beschädigt. Das ausströmende Gas führte zu einer Explosion, die das Gebäude völlig zerstörte. 
 
Der BGH verurteilte die Tiefbauunternehmung zum Ersatz des am Gebäude und Gewerbebetrieb entstandenen Schadens. Er führte aus, dass „Tiefbauunternehmer bei Bauarbeiten an öffentlichen Straßen einer Stadt mit dem Vorhandensein unterirdisch verlegter Versorgungsleitungen rechnen, äußerste Vorsicht walten lassen und sich der unverhältnismäßig großen Gefahren bewußt sein müssen, die durch eine Beschädigung von Strom-, Gas-, Wasser- oder Telefonleitungen hervorgerufen werden können.“ 
 
Leben und Gesundheit von Menschen sind bei unsachgemäßer Ausführung derartiger Arbeiten gefährdet, insbesondere bei Berührung eines Starkstromkabels oder durch die Folgen ausströmenden Gases. Ferner führt ein Ausfall der Versorgungsleitungen in Gewerbebetrieben, Krankenhäusern und dergl. oft zu erheblichen Schäden. Deshalb sind an die im Bereich von Versorgungsleitungen tätigen Tiefbauunternehmer, vor allem bei Verwendung von Baggern und ähnlichen schweren Arbeitsgeräten, hohe Anforderungen an die Erkundigungs- und Sicherungspflichten bezüglich der verlegten Versorgungsleitungen zu stellen; der Tiefbauunternehmer muß sich im Rahmen der allgemeinen technischen Erfahrung die Kenntnisse verschaffen, welche die sichere Bewältigung der auszuführenden Arbeiten voraussetzt.
 
Der Tiefbauunternehmer ist in diesem Zusammenhang insbesondere verpflichtet, sich den erforderlichen Grad von Gewißheit über den Verlauf der Gasleitungen, wie auch sonstiger Versorgungsleitungen zu verschaffen, und zwar dort, wo die entsprechenden zuverlässigen Unterlagen vorhanden sind. Erkundigungspflicht!
 
Die anläßlich der früheren Begehung erteilten Auskünfte ließe die Erkundigungspflicht nicht entfallen. Der Tiefbauunternehmer habe sich vor Aufnahme der zusätzlichen Arbeiten noch einmal durch Erkundigung vergewissern müssen, ob und wo Erdleitungen im neuen Arbeitsbereich liegen. (BGH VI ZR 232/69 vom 20.04.71 in NJW 1971, 1313) 
 
Ass. Heinrich Mühe, 
Vereinigte Haftpflichtversicherung V.a.G.