Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit im Baustellenbereich
Vor Beginn der Arbeiten hat der Unternehmer zu ermitteln, ob im vorgesehenen Arbeitsbereich Anlagen oder Stoffe vorhanden sind, durch die Personen gefährdet werden können.
Gefahren können zum Beispiel ausgehen von:
- elektrischen Anlagen
- Rohrleitungen
- Schächten
- Kanälen
- Anlagen mit Explosionsgefahr
- maschinellen Anlagen und Einrichtungen
- Kran- und Förderanlagen
- in Betrieb befindlichen Anlagen, die im Arbeitsbereich liegen.
Sind Erdleitungen vorhanden, so können Lage und Verlauf durch Rückfrage bei den Leitungsbetreibern, durch Anlegen von Suchgräben und Querschlägen oder z.B. durch äußere Kennzeichen (Tafeln und Hinweisschilder) sowie durch Ortung ermittelt werden.
Erforderliche Schutzmaßnahmen sind z.B.:
- Kennzeichnen des Leitungsverlaufs vor Beginn der Arbeiten
- Umlegen gefährdeter Leitungen
- Freischalten gefährdeter Leitungen
- Befestigen, Unterstützen oder Abfangen freigelegter Leitungen
- schwingungsgeschütztes Aufhängen erschütterungsgefährdeter Leitungen
ATV DIN 18300 „Erdarbeiten“ (2015)
Geltungsbereich
Die ATV DIN 18300 „Erdarbeiten“ gilt für das Lösen, Laden, Fördern, Einbauen und Verdichten von Boden, Fels und sonstigen Stoffen.
Was wurde geändert?
Gegenüber DIN 18300:2012-09 wurden folgende Änderungen vorgenommen:
- Das Dokument wurde zur Anpassung an die Entwicklung des Baugeschehens fachtechnisch überarbeitet
- Änderungen in der Zuordnung von bisher im Abschnitt 3 definierten Haupt- und Nebenleistungen dahingehend, dass sämtliche Leistungen, die in den Bereich der DIN 18320 „Landschaftsbauarbeiten“ (Oberboden- und Rodungsarbeiten) sowie DIN 18306 „Entwässerungskanalarbeiten“, DIN 18307 "Druckrohrleitungsarbeiten außerhalb von Gebäuden“ und Arbeiten in der Leitungszone in DIN 18322 „Kanalleitungstiefbauarbeiten“ fallen, in dieser Norm gestrichen wurden und diese Leistungen nun in die entsprechenden Normen aufgenommen werden; DIN 18300 enthält damit nur noch reine „Erdbauleistungen“
- Regelungen, die bereits in technischen Normen definiert sind, werden hier nicht mehr beschrieben, dafür wird die technische Norm zitiert;
- Homogenbereiche statt Boden- und Felsklassen - in allen Tiefbaunormen der VOB/C mit einem Bezug zum Baugrund wird die bisher geltende Klassifizierung der Boden- und Felsklassen abgelöst.
- Abschnitt 5 „Abrechnung“ wurde neu strukturiert
- Die Normenverweisungen wurden aktualisiert – Stand 2015-03