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Sachkundigenprüfung

Sachkundigenprüfung

Jeder zweite bis dritte Bauarbeiter ist heute als Baumaschinenführer oder Geräteführer tätig. Außerdem stiegen Art und Zahl der in der Baubranche verwendeten Maschinen und Fahrzeuge in den letzten Jahrzehnten sprunghaft an. Danach hat sich die Geräteausstattung (in Tonnen Maschinengewicht) je Bauarbeiter seit 1960 mehr als vervierfacht. Letzter Trend sind die vielfältigen Maschinen für Trenchingverfahren.
 
Eine verstärkt maschinenintensive Baustelle bringt aber auch eine veränderte Unfallsituation mit sich. Dabei ist die Qualifikation des Bedienungspersonals ebenso von Bedeutung wie der betriebssichere Zustand der Baumaschinen und technischen Einrichtungen.
 
Die Baumaschinen, Geräte und Einrichtungen unterliegen bei ihrem Einsatz auf der Baustelle jedoch in der Regel harten Bedingungen. Auch neue Maschinen weisen meistens schon nach kurzer Zeit erste Beschädigungen und Verschleißerscheinungen auf – und sind dann nicht länger betriebssicher.
 
Technische Mängel können jedoch zu Pannen und Betriebsstörungen führen, die ganze Baustellen stilllegen.Schwerwiegender ist jedoch der Fall, wenn ein solchermaßen defektes Gerät zu einem Sachschaden geführt hat – von einem Arbeitsunfall bzw. Personenschaden einmal ganz abgesehen.
 
Ähnlich wie bei Fahrzeugen für den Straßenverkehr sind daher auch bei Baumaschinen Prüfungen vorgeschrieben, die von einem so genannten Sachkundigen durchgeführt werden müssen. In den Unfallverhütungsvorschriften ist eine Prüfung je nach Beanspruchung der Maschinen bei Bedarf, spätestens aber nach einem Jahr notwendig.
Bundesgesetzblatt

Anforderungen an den Sachkundigen

gemäß DGUV 100-500 2.4.3/BetrSichV § 5

Der Sachkundige muss
  • ausreichende Kenntnis auf dem entsprechenden Sachgebiet besitzen (fachliche Ausbildung und Erfahrung)
  • mit den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften 
  • Arbeitsschutzvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN, VDE) vertraut sein
aufgrund der vorgenannten Punkte den arbeitssicheren Zustand des zu prüfenden Sachgebietes (Baumaschinen, Hebezeuge etc.) unter Beachtung der Betriebsanleitung beurteilen können.     

Wer kommt als Sachkundiger infrage?

  • Betriebsingenieure
  • Maschinenmeister
  • Kranmeister
  • Baumaschinenmeister
  • Richtmeister
Eine zusätzliche Ausbildung ist zu empfehlen – sie ist immer durch eine Ausbildung als „Fachkraft für Arbeitssicherheit“ erfüllt. Besonders ausgebildetes Fachpersonal sollte eine abgeschlossene Berufsausbildung haben, dazu mindestens fünf Jahre Berufspraxis, davon mindestens zwei Jahre im entsprechenden Sachgebiet.

Wann hat eine Sachkundigenprüfung zu erfolgen?

  • Vor der ersten Inbetriebnahme
  • Nach wesentlichen Änderungen und Instandsetzungsarbeiten 
  • Vor der Wiederinbetriebnahme
  • Mindestens einmal jährlich
In angemessenen Zeitabständen, häufiger, wenn der Verschleiß, die Einsatzdauer und Störanfälligkeit es im Sinne eines sicheren Betriebsablaufes erfordern
Die Nichteinhaltung der Prüffristen stellt eine Ordnungswidrigkeit gemäß Sozialgesetzbuch dar und kann mit Bußgeld geahndet werden.