Um alle Funktionen dieser Website nutzen zu können, müssen Sie Cookies akzeptieren. Einige Funktionen wie z.B. der Mitgliederbereich und die Online-Schulungsanmeldung funktionieren aus technischen Gründen nicht ohne die Verwendung von Cookies. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Sicherheit am Arbeitsplatz

Sicherung von Arbeitsplätzen an Straßen

Baustellensicherung
Sicherheit im Tiefbau ist ja eigentlich das Kernanliegen des VST – Verband Sichere Transport- und Verteilnetze/KRITIS e. V. Dennoch wollen wir uns an dieser Stelle einmal einem weiteren Sicherheitsaspekt widmen: der Verkehrssicherung von Baustellen. 
 
Viel zu oft steht in den Zeitungen, dass wieder ein Bauarbeiter von einem vorbeifahrenden Fahrzeug erfasst wurde oder dass sogar ein Lastkraftwagen „ungebremst“ in eine Baustelle raste und eine verheerende Katastrophe auslöste. 
 
Natürlich sind solche Unfälle oft auf die Unachtsamkeit der Verkehrsteilnehmer zurückzuführen, doch auch der Tiefbauunternehmer und seine Mitarbeiter sind verpflichtet, Baustellen im öffentlichen Straßenverkehr gemäß der gültigen Vorschriften abzusichern. Welche Vorschriften es gibt, wie die Absicherung zu geschehen hat, wird im Folgenden erläutert. 
 
Grundsätzlich gilt, wer im öffentlichen Verkehrsraum Arbeiten ausführt – und das sind ja in der Regel Bauunternehmen – ist zu Verkehrsicherungsmaßnahmen an der Baustelle verpflichtet.
 
Rechtzeitig vor Baubeginn muss der Auftragnehmer die zuständigen Behörden (Straßenverkehrsbehörde und Polizei) über das Bauvorhaben informieren und Auswirkungen und Schutzmaßnahmen mit ihnen abstimmen. Der Bauunternehmer muss auch bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde eine verkehrsrechtliche Anordnung beantragen.
 
Wichtig ist, dass diesem Antrag ein Verkehrszeichenplan beigefügt ist; allerdings nicht, wenn nur geringfügige Auswirkungen auf den Straßenverkehr zu erwarten sind. Wichtig für das Bauaufsichtspersonal vor Ort ist, dass die schriftlich erfolgte verkehrsrechtliche Anordnung auf der Baustelle vorhanden ist und ihre Vorgaben erfüllt sind. Sicherungsmaßnahmen zur Gefahrenabwehr haben das Ziel, die Baustelle bereits aus angemessener Entfernung sichtbar und zu jeder Tageszeit deutlich wahrnehmbar zu kennzeichnen. Außerdem gilt es, die Beschäftigten auf der Baustelle und die Verkehrsteilnehmer vor möglichen Gefahren zu schützen sowie den öffentlichen Verkehr möglichst flüssig an der Baustelle vorbeizuführen.

Angaben der verkehrsrechtlichen Anordnung
  • großräumige, örtliche Beschreibung der Arbeitsstelle
  • zeitliche Begrenzung und zeitlicher Ablauf
  • Breitenangabe betroffener Straßenteile, Restbreiten und Behelfsfahrstreifen
  • Art und Weise der Absperrung und Kennzeichnung der Arbeitsstelle
  • Verkehrsführung
  • Name und Anschrift der für die Sicherungsmaßnahmen verantwortlichen Personen
Rechtliche Grundlagen
  • Straßenverkehrsordnung (STVO) und die Verwaltungsvorschrift
  • Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA)
  • Unfallverhütungsvorschrift 

Relevante Bestimmungen bei der Baustellenabsicherung

Seit Januar 2001 gilt folgende Bestimmung bei der Absicherung von Baustellen:
Das „Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung an Arbeitsstellen an Straßen“ – kurz MVAS 99.

Der für die Baustellenabsicherung Verantwortliche hat eine entsprechende Qualifikation nachzuweisen. Dieser Nachweis kann nur noch durch den Besuch von Schulungsveranstaltungen geführt werden. Die Baufirma, die keinen geschulten Verantwortlichen benennen kann, hat bei der Vergabe von Straßenbauarbeiten schlechte Karten. 
 
Das „MVAS 99“ kennt im Wesentlichen zwei Schulungsarten: Sollen alle Straßen, dazu gehören Autobahnen, Landstraßen sowie die innerstädtischen Straßen und Wege, durch den Verantwortlichen für die Baustellenabsicherung abgedeckt werden, ist eine zweitägige Schulungsmaßnahme zwingend erforderlich. Für eine Qualifikation, die nur innerorts und Landstraßen mit Arbeitsstellen von längerer wie kürzerer Dauer betrifft, wird eine eintägige Schulung als ausreichend angesehen. Der Bundesverkehrsminister empfiehlt allerdings auch ausdrücklich eine eintägige Schulung für Nichtverantwortliche. Eine sinnvolle Maßnahme angesichts der doch erheblichen Zahl der selbstverschuldeten Unfälle durch Unachtsamkeit bzw. Unterschätzung der Gefahrenpotentiale auf Baustellen im fließenden Straßenverkehr. 
 
Die Moravia Verkehrsakademie in Wiesbaden (www.moravia-akademie.de) bietet auf die Anforderungen des „MVAS 99“ abgestimmte Schulungen an, die von erfahrenen Referenten durchgeführt werden. Die Veranstaltungen werden in zahlreichen Städten abgehalten. Auch innerbetriebliche Schulungsmaßnahmen sind im Angebot. 

ASR A5.2

Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wieder.


Diese ASR dient dem Schutz von Beschäftigten auf Baustellen vor Gefährdungen durch den fließenden Verkehr im Grenzbereich zum Straßenverkehr. Sie konkretisiert die Anforderungen an das Einrichten und Betreiben von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf diesen Baustellen in § 3a Absatz 1 Arbeitsstättenverordnung sowie insbesondere in Punkt 5.2 Absätze 2, 3 und 4 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung.

Zutreffende Vorschriften

DGUV Vorschrift 38
BG Vorschriften
DGUV- Vorschrift 1, Grundsätze der Prävention (Stand Januar 2004)
DGUV Vorschrift 38, Bauarbeiten (Fassung vom November 2019)
DGUV Vorschrift 70, Fahrzeuge (Aktualisierte Fassung 2000)
DGUV 100-500, Kap. 2.12 – Betreiben von Erdbaumaschinen (aktualisierte Fassung März 2017)
DGUV Vorschrift 77 DA, (Stand Januar 2010) Arbeiten im Bereich von Gleisen
DGUV Vorschrift 68, Flurförderzeuge (August 2013)
ASR A5.2, Technische Regeln für Arbeitsstätten vom Dezember 2018

Andere

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)